Produkte müssen so hergestellt werden, dass sie ihrer Funktion gerecht werden und unter den vorgesehenen Bedingungen, auch unter Berücksichtigung einer vorhersehbaren Fehlanwendung, ohne eine Gefährdung für Personen oder Sachen betrieben oder gehandhabt werden können. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller bereits auf Grund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Danach muss jeder Hersteller dafür sorgen, dass die Produkte, die er dem Markt zuführt, verkehrssicher sind. Diese allgemeine Herstellerpflicht wird durch zahlreiche gesetzliche Regelungen weiter konkretisiert. Zu nennen ist insbesondere das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), die dazu erlassenen Verordnungen (GPSGV) sowie weitere Gesetze, die produktsicherheitsspezifische Regelungen enthalten (zum Beispiel: EMVG, MPG). Die Verkehrssicherheit eines Produktes wird mit Blick auf die zunehmende Komplexität der Produkte und das dadurch stetig steigende Informationsbedürfnis der Benutzer zunehmend durch die produktbegleitenden Informationen geprägt, die den bestimmungsgemäßen und sicheren Umgang mit dem Produkt ermöglichen müssen.
Instruktive Produktsicherheit
Bei der Wahl angemessener Maßnahmen zur Gefahrvermeidung hat der Hersteller in erster Linie nach konstruktiven und fertigungstechnischen Lösungen zu suchen. Ein bloßer Sicherheitshinweis auf bestehende Restgefahren kann aus rechtlicher Sicht nie eine konstruktiv mögliche Lösung zur Gefahrvermeidung ersetzen. Nicht immer wird es jedoch dem Hersteller gelingen, durch konstruktive Veränderungen oder ergänzende Schutzmaßnahmen die von dem Produkt ausgehenden Gefahren rückstandslos zu beseitigen. Zu denken sei beispielsweise an die von der offenliegenden Schneidfläche einer elektrischen Säge ausgehenden Schnittgefahren oder etwa an die heißen Oberflächen eines Heizstrahlers, die einen Gefahrenherd für Verbrennungen und Brände darstellen. Eine wirksame konstruktive Lösung wäre mit massiven Einschränkungen der Funktionalität des Produktes verbunden (eine Säge, die nicht sägt; ein Heizstrahler, der nicht heizt). Dies ist selbstverständlich weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung gewollt. Sind konstruktive Lösungen oder ergänzende Schutzmaßnahmen nicht möglich oder unverhältnismäßig, ist daher der Weg für informative und instruktive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eröffnet.
Der typische Ort, um auf die von einem Produkt ausgehenden Restgefahren hinzuweisen, ist die Betriebs- oder Gebrauchsanweisung zum Produkt, die ohnehin nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 GPSG den meisten Produkten in deutscher Sprache beiliegen muss. Darüber, welche Inhalte in Betriebsanleitungen zwingend aufzunehmen sind und wie sie zu gestalten sind, schweigen sich die meisten gesetzlichen Regelungen jedoch aus. Selbst ausführlicher erscheinende gesetzliche Vorgaben (§ 2 der 9. GPSGV in Verbindung mit Anhang I Abs. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG) können nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch sie nur einzelne Punkte ansprechen und keinesfalls umfassende Vorgaben für die Erstellung von Betriebsanleitungen machen. Ursache hierfür ist aber nicht etwa eine Nachlässigkeit des Gesetzgebers, sondern vielmehr die große Individualität der zahlreichen auf dem Markt befindlichen Produkte, die sich stark in Gestaltung und Eigenschaften unterscheiden. Selbst technische Normen, die sich explizit mit der Erstellung von Betriebsanleitungen bzw. technischer Dokumentation befassen (z.B. DIN EN 62079, VDI 4500), können dem Hersteller allenfalls als Unterstützung dienen. Auch hier setzt die Individualität der Produkte letztlich Grenzen. Mit Blick darauf überrascht es auch nicht weiter, dass die Rechtsprechung wiederholt klargestellt hat, dass sich der Hersteller nicht darauf beschränken darf, nur die gesetzlich oder normativ gesetzten Standards zu erfüllen, sondern darüber hinaus eigenverantwortlich beurteilen muss, ob er weitere Maßnahmen treffen muss. Diese Ausgangssituation stellt für viele Hersteller eine echte Herausforderung dar, da sie nicht nur eine hohe fachliche Kompetenz der mit der Anleitungserstellung betrauten Mitarbeiter erfordert, sondern vor allem auch ein gutes Prozessmanagement bei der Risikobeurteilung zum Produkt und gute Kommunikation innerhalb des Unternehmens. Versäumnisse können schwerwiegende Folgen haben.
Rechtliche Stolperfalle
Von ihrer produkthaftungsrechtlichen Tragweite her stehen Instruktionsfehler anderen Produktfehlern in keiner Weise nach. Ist beispielsweise ein sicherheitsrelevanter Hinweis zum Produkt in der Betriebsanleitung inhaltlich unzureichend abgebildet, ist er nicht ausreichend als solcher kenntlich gemacht oder fehlt er gar ganz, hat der Hersteller für Schäden, die ursächlich auf diesen Instruktionsfehler zurückgehen, in gleicher Weise die rechtliche Verantwortung zu übernehmen, wie für konstruktiv oder fertigungstechnisch bedingte Schäden. Das gilt gleichermaßen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das unsichere Produkt, wie für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und auch eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die persönliche Verantwortlichkeit für Instruktionsfehler in keinem Fall bei dem Mitarbeiter endet, der den Fehler handwerklich erzeugt hat. Vielmehr kann die Produkthaftung auf allen Hierarchiestufen begründet sein und bis zur Unternehmensleitung durchschlagen. Die Unternehmensleitung kann etwa auf Grund ihrer „Allzuständigkeit“ für das Unternehmen ein Organisationsverschulden treffen, wenn sie in dem Unternehmen nicht die Strukturen bereithält, um Betriebsanleitungen in der rechtlich geforderten Qualität zu erzeugen.
Im Vergleich zu anderen Produktfehlern haben Instruktionsfehler für den Hersteller zudem einen entscheidenden prozessualen Nachteil. Sie sind Schwarz auf Weiß in der Betriebsanleitung dokumentiert! Es fällt in aller Regel nicht schwer, Instruktionsmängel nachzuweisen. Anders als beispielsweise in Hinblick auf Konstruktionsfehler wird dies zumeist sogar ohne zeit- und kostenintensive Sachverständigengutachten gelingen. Zudem dürfte dem Hersteller der Entlastungsbeweis, dass der Instruktionsfehler im konkreten Fall nicht schadensursächlich war, nahezu immer misslingen. Die Behauptung, der Geschädigte habe die Anleitung überhaupt nicht gelesen, wird sich kaum durch Beweise untermauern lassen. Der Instruktionsfehler ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Anleitung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Gerade die Kombination aus der großen Ungewissheit der Hersteller, welche konkreten Anforderungen an die Betriebsanleitungen zu ihren Produkten bestehen, und der verschärften Beweissituation in Bezug auf Nachlässigkeiten, verlangt den Herstellern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit im Umgang mit Ihren Betriebsanleitungen ab. Es verwundert daher nicht, wenn führende deutsche Industrieversicherer für Zielmärkte wie den USA, in denen besonders hohe Schadensersatzklagen drohen, unlängst zu der Einschätzung gelangt sind, dass Instruktionsfehler die wichtigste Fehlergruppe für deutsche Hersteller sind.
Fazit
Die besondere Anfälligkeit für Fehler in Betriebsanleitungen und die einfache Beweisbarkeit von Instruktionsfehler in Betriebsanleitungen bedeuten für viele Hersteller ein bisher wenig beachtetes Produkthaftungsrisiko. Da Instruktionsfehler in ihrer rechtlichen Tragweite anderen Produktfehlern in nichts nachstehen, ist es nötig, die Beurteilung von Betriebsanleitungen zu einer festen Größe im Qualitätssicherungsprozess zu machen.
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